Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der TEQPORT Services GmbH (nachfolgend: „TEQPORT“) mit deren Kunden (nachfolgend auch: „Besteller“).Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass TEQPORT in jedem Einzelfall erneut gesondert auf sie hinweisen müssten.
Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzendeAllgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweitVertragsbestandteil, als TEQPORT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn derBesteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und TEQPORT dem nichtausdrücklich widersprochen hat.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben inAuftragsbestätigungen von TEQPORT haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind imZweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenenIncoterms® in der beim jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag(z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln überdie Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.Auch ohne solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesenAVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsschluss
Angebote von TEQPORT sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wennTEQPORT dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. BeschreibungenZeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigeProduktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen oder zurVerfügung gestellt hat, an denen TEQPORT sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot.Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist TEQPORT berechtigt, diesesVertragsangebot innerhalb von 20 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durchAuslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
Die Lieferfrist wird von TEQPORT bei Annahme der Bestellung angegeben odergegebenenfalls individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss.
Sofern TEQPORT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die TEQPORT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird TEQPORT den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TEQPORT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird TEQPORT unverzüglich zurückerstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, bei
nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von TEQPORT, wenn TEQPORT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder
wenn TEQPORT im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Der Eintritt von Lieferverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät TEQPORT in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. TEQPORT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von TEQPORT, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Die Lieferung erfolgt ab Lager, welches Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Aufgrund anderweitiger Vereinbarung kann die Ware auf Kosten des Bestellers an einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Versendungskauf). TEQPORT ist in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Auswahl des Transportunternehmens, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Bereitstellung bzw. Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist TEQPORT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet TEQPORT eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% vom Nettopreis (Lieferwert) pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Liefergegenstände bis maximal insgesamt 5% vom Nettopreis (Lieferwert) für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Sowohl der Nachweis eines höheren Schadens als auch sämtliche gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller obliegt der Nachweis, dass TEQPORT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Versand- und Transportkosten. Gebühren, Zölle, Steuern oder öffentlichen Abgaben, die nach anwendbarem Recht zu zahlen sind.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu zahlen. TEQPORT ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TEQPORT spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TEQPORT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist TEQPORT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann TEQPORT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich TEQPORT das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat TEQPORT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die TEQPORT gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TEQPORT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TEQPORT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf TEQPORT diese Rechte nur geltend machen, wenn TEQPORT dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TEQPORT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TEQPORT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TEQPORT ab. TEQPORT nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben TEQPORT ermächtigt. TEQPORT verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und TEQPORT den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Sollte dies jedoch der Fall sein, kann TEQPORT verlangen, dass der Besteller TEQPORT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind TEQPORT in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TEQPORT um mehr als 10%, wird TEQPORT auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Bestellers
Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet TEQPORT eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt TEQPORT insoweit keine Haftung.
TEQPORT haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann TEQPORT zunächst wählen, ob TEQPORT Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von TEQPORT gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
TEQPORT ist weiter berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(er Besteller hat TEQPORT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache auf Verlangen von TEQPORT nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn TEQPORT ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet TEQPORT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann TEQPORT vom Besteller die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von TEQPORT Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist TEQPORT unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn TEQPORT berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
§ 8 Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TEQPORT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz haftet TEQPORT – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TEQPORT, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von TEQPORT jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden TEQPORT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn TEQPORT die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung gemäß § 4 Abs. 2). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Exportklausel, Außenwirtschaftsrecht
Die Vertragserfüllung durch TEQPORT steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos, Einfuhrbeschränkungen und oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die einschlägigen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts können Anpassungen und Änderungen unterliegen, weshalb sie stets in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertragsschluss und seine Durchführung anzuwenden sind.
Die Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Besteller zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb er Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
Der Besteller hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von merika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten.
Vor jeder Transaktion bezüglich der von TEQPORT gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie, einschließlich dazugehöriger Dokumentation) („Güter“) bzw. der von TEQPORT erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) („Leistungen“) mit Dritten wird der Besteller prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb dieser Güter und Leistungen durch ihn, die Vermittlung von Verträgen sowie das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit den Gütern und Leistungen nicht gegen Exportrecht – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; • die Güter und Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige, nicht-zivile Verwendungen (Rüstung, Nukleartechnologie, Waffen oder jeder andere verteidigungs-/militärtechnische Gebrauch) bestimmt sind oder zur Verfügung gestellt werden;
er alle direkt oder indirekt an Erhalt, Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb der Güter und Leistungen beteiligten Parteien gegen sämtliche anwendbaren (Sanktions-) Listen des Exportrechts betreffend den Geschäftsverkehr mit darin genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen geprüft hat;
Güter und Leistungen, die güterspezifischen Beschränkungen unterliegen, wie in den jeweiligen Anhängen des Exportrechts spezifiziert, nicht rechtswidrig
direkt oder indirekt (z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU)) nach Russland oder Belarus ausgeführt oder
an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, diese Güter und Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
Der Besteller verpflichtet sich, nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle für die Ausfuhr oder Verbringung nach dem Außenwirtschaftsrecht benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen und durch staatliche Stellen auferlegte Beschränkungen in Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere z.B. eine Reexportauflage, einzuhalten.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Anforderung unverzüglich angemessene und vollständige Informationen über den konkreten Endempfänger, Endverbleib und die Endverwendung der Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an TEQPORT zum Nachweis gegenüber zuständigen staatlichen Stellen zu übersenden.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Weitergabe der von TEQPORT gelieferten Kaufgegenstände an Dritte, diese Dritten in gleicher Weise wie in den Bestimmungen dieses § 10 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten. Der Zugriff auf und die Nutzung der von TEQPORT gelieferten Produkte darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Besteller erfolgt sind; andernfalls hat der Besteller die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und TEQPORT von seiner Leistungspflicht befreit.
Der Besteller stellt TEQPORT, dessen verbundene Unternehmen, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten dieses § 10 oder der (behaupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Besteller bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen resultieren, und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Anbieter in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
§ 11 Reexportverbot
Der Besteller darf Kaufgegenstände, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen oder derartige Handlungen zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen. Das Gleiche gilt für Liefergegenstände, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich Artikel 8g der Verordnung 765/2006 idgF fallen. Diese darf der Besteller weder direkt noch indirekt in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen /reexportieren.
Der Besteller verpflichtet sich, nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck vorstehendem § 11 Abs. 1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
Der Besteller verpflichtet sich, angemessene und zweckdienliche Überwachungsmaßnahmen einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer zu erkennen, die den Zweck vorstehenden §11 Abs. 1. vereiteln würden.
Jeder Verstoß gegen die §§ 11 Abs. 1., 2. und 3. stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar, und berechtigt TEQPORT angemessene Maßnahme zu ergreifen, einschließlich, nicht aber beschränkt auf
einen Plan zur Heilung der Vertragsverletzung einzufordern,
von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen und
zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe des Preises der reexportierten Ware oder 1 % des Vertragswerts, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Der Besteller unterrichtet TEQPORT unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der §§ 11 Abs. 1., 2. oder 3. einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von § 11 Abs. 1. vereiteln könnten. Auf Anforderung von TEQPORT stellt der Besteller diesem innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anforderung sämtliche Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 11 Abs. 1., 2. bis 3. zur Verfügung.
Der Besteller wird TEQPORT, etwaige verbundene Unternehmen und deren Vertreter von jeglichen Ansprüchen, Klagen, Schadensersatzzahlungen, Bußgeldern und Kosten aus und in Zusammenhang mit einem Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in §§ 11 Abs. 1., 2. oder 3. freistellen.
Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen TEQPORT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Besteller Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TEQPORT.
Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S. § 14 BGB ist.
TEQPORT ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.